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   VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12   

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VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12 (https://dejure.org/2012,38978)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04.12.2012 - 7 A 1769/12 (https://dejure.org/2012,38978)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - 7 A 1769/12 (https://dejure.org/2012,38978)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12
    § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht nur in solchen Fällen des § 75 VwGO anzuwenden, in denen die Untätigkeitsklage durch den Erlass eines dem Widerspruch uneingeschränkt stattgebenden Bescheids erledigt worden ist (so zutreffend BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 ?- 3 C 56.90 ?-, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 91).

    Selbst wenn in den bauaufsichtlichen Verfahren ein zureichender Grund für eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung zu erblicken gewesen sein sollte, wäre die genannte Voraussetzung der Kostenvorschrift gleichwohl erfüllt; denn weder die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge noch der Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 2 A 479/12 lassen erkennen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerseite einen Grund für eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung verlautbart hätte oder ein solcher jener sonst erkennbar geworden wäre (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, bei Buchholz - Buchh. - Nr. 91 zu § 161 VwGO [310]), sondern es befindet sich bei den Akten nur ein Vermerk über eine Information des Beklagten durch den Landrat.

    Eine Fallgestaltung, vergleichbar denjenigen, wie sie in der genannten Entscheidung des BVerwG (Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.) als Beispiel für eine fehlende Kausalität der behördlichen Untätigkeit für die Klageerhebung angeführt werden, liegt schon nicht vor, so dass auch nicht zu entscheiden ist, ob der vermisste Zurechnungszusammenhang bei Fortsetzung des streitigen Gerichtsverfahrens nach behördlicher Entscheidung oder bei Klagerücknahme ohne behördliche Entscheidung mit dem Begriff der Kausalität zutreffend benannt ist.

    Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO allein auf Fälle eines nach Klageerhebung durch die "endlich" entscheidende Behörde bewirkten uneingeschränkten Erfolgs des klageweise weiterverfolgten, zunächst unbeschiedenen Anliegens (so der Beschluss des BVerwG vom 4. Mai 1977 - II B 81.76 -, Buchh. Nr. 46 zu § 161 VwGO [310]; zustimmend etwa der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1992 - 19 VG 426/92 -, juris Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw.) wird jedoch dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung von Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu entlasten, nicht gerecht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.).

  • AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09

    Verfahrensrecht - Keine Einstellung der ZV ohne konkrete Gefährdung

    Auszug aus VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12
    Es kommt, wie schon das Wort "stets" verdeutlicht, insbesondere nicht auf die Erfolgsaussichten des Klägers in der Hauptsache an, sondern lediglich auf die Veranlassung der - nach § 75 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 VwGO zulässigen - Klageerhebung durch die Verzögerung des behördlichen Verfahrens (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rdnr. 201 m. Nachw.; eine Kausalität der Verzögerung für die Klageerhebung fordert der genannte Beschluss des BVerwG, a. a. O., dem etwa die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2005 - AN 15 K 04.01294 - und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris Rdnr. 7 bzw. 19, zustimmen); ob der Kläger angesichts des unbeschränkten Widerrufsvorbehalts tatsächlich mit einem Erfolg seines erst im Widerspruchs- und zuletzt im Klageverfahren verfolgten Anfechtungsbegehrens rechnen konnte, ist hiernach unmaßgeblich.
  • BVerwG, 04.05.1977 - 2 B 81.76
    Auszug aus VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12
    Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO allein auf Fälle eines nach Klageerhebung durch die "endlich" entscheidende Behörde bewirkten uneingeschränkten Erfolgs des klageweise weiterverfolgten, zunächst unbeschiedenen Anliegens (so der Beschluss des BVerwG vom 4. Mai 1977 - II B 81.76 -, Buchh. Nr. 46 zu § 161 VwGO [310]; zustimmend etwa der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1992 - 19 VG 426/92 -, juris Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw.) wird jedoch dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung von Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu entlasten, nicht gerecht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.).
  • VG Ansbach, 04.02.2005 - AN 15 K 04.01294
    Auszug aus VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12
    Es kommt, wie schon das Wort "stets" verdeutlicht, insbesondere nicht auf die Erfolgsaussichten des Klägers in der Hauptsache an, sondern lediglich auf die Veranlassung der - nach § 75 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 VwGO zulässigen - Klageerhebung durch die Verzögerung des behördlichen Verfahrens (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rdnr. 201 m. Nachw.; eine Kausalität der Verzögerung für die Klageerhebung fordert der genannte Beschluss des BVerwG, a. a. O., dem etwa die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2005 - AN 15 K 04.01294 - und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris Rdnr. 7 bzw. 19, zustimmen); ob der Kläger angesichts des unbeschränkten Widerrufsvorbehalts tatsächlich mit einem Erfolg seines erst im Widerspruchs- und zuletzt im Klageverfahren verfolgten Anfechtungsbegehrens rechnen konnte, ist hiernach unmaßgeblich.
  • OVG Berlin, 30.08.1982 - 8 L 6.82
    Auszug aus VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12
    Es mag Fälle geben, in denen die kostenrechtliche Privilegierung des Klägers einer zulässigen Untätigkeitsklage augenfällig nicht mehr vom gesetzgeberischen Willen gedeckt ist, etwa wenn er oder seine anwaltliche Vertretung vorrangig zum Zwecke bloßer "Kostenschinderei" das Verfahren über die Untätigkeitsklage beendet und die schließlich doch ergangene Behördenentscheidung in der Sache unter Aufgabe der bereits bestehenden Rechtshängigkeit der Streitsache zum Gegenstand neuer Rechtsbehelfe macht (vgl. den Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin gemäß dessen Beschluss vom 30. August 1982 - 8 L 6.82 -, amtliche Entscheidungssammlung OVGE Bd. 10, S. 106 f.); daher mag die Forderung nach besonderen Zurechnungsmerkmalen der konkreten Form der Verfahrensbeendigung zu den Zwecken der Untätigkeitsklage für die Anwendbarkeit von § 161 Abs. 3 VwGO bei einigen Fallgestaltungen berechtigt sein.
  • VG Hamburg, 25.08.1992 - 19 VG 426/92
    Auszug aus VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12
    Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO allein auf Fälle eines nach Klageerhebung durch die "endlich" entscheidende Behörde bewirkten uneingeschränkten Erfolgs des klageweise weiterverfolgten, zunächst unbeschiedenen Anliegens (so der Beschluss des BVerwG vom 4. Mai 1977 - II B 81.76 -, Buchh. Nr. 46 zu § 161 VwGO [310]; zustimmend etwa der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1992 - 19 VG 426/92 -, juris Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw.) wird jedoch dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung von Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu entlasten, nicht gerecht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.).
  • VG Ansbach, 04.08.2014 - AN 11 K 13.31060

    Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung in Einstellungsbeschluss

    Ferner wurde in den Gründen dieses Beschlusses ausdrücklich auch auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG verwiesen und diese subsumiert, wonach in diesem Sinn mit einer Entscheidung vor Klageerhebung nur dann nicht gerechnet werden muss, wenn die Beklagte einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und - also kumulativ - dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste, wobei letzteres dann der Fall ist, wenn die Behörde einen entsprechenden Zwischenbescheid erlassen hat (vgl. auch VG Schwerin, B.v. 4.12.2012 - 7 A 1769/12 - juris), was aktenkundig und vom BAMF auch unbestritten nicht erfolgte.
  • VG Schwerin, 03.02.2023 - 7 A 1439/22

    "Scheinerledigung" einer Untätigkeitsklage

    Auch soweit in deren Anwendungsbereich auch die Fälle einbezogen werden, in denen, wie vorliegend, das durch Untätigkeitsklage rechtshängig gemachte Antragsbegehren nicht durch eine dieses erfüllende Behördenentscheidung in der Sache erledigt worden ist (s. etwa W. Neumann/N. Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rdnr. 210 zu § 161, Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand August 2022, Rdnr. 40 zu § 161 VwGO, und den Beschluss des Verwaltungsgerichts - VGs - Schwerin vom 4. Dezember 2012 - 7 A 1769/12 -, juris; a. A. etwa W.-M. Ring, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 1191 [1193 f.]), wird der Zweck der kostenrechtlichen Privilegierung des Untätigkeitsklägers in dem Ausgleich dafür gesehen, dass er mangels in angemessener Frist ergangener behördlicher Entscheidung die Erfolgsaussichten seines Antrags- oder Rechtsbehelfsbegehrens nicht hatte absehen können; die Vorschrift stellt ihn kostenrechtlich so, wie er stünde, wenn die Entscheidung der Behörde ohne Verzögerung ergangen wäre und die Gründe der behördlichen Entscheidung ihn schon von der Erhebung einer Klage abgehalten hätten (W. Neumann/M. Schaks, a. a. O. Rdnr. 212, Clausing a. a. O.).
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